TE Vfgh Beschluss 1982/9/27 B540/81

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Veröffentlicht am 27.09.1982
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §33
ZPO §146 Abs1

Leitsatz

VerfGG 1953 §§33 und 35 (iVm §146 ZPO); Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

Spruch

1. Dem Antrag, der Beschwerdeführerin die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wider die Versäumung der Frist gemäß §82 VerfGG 1953 zur Erhebung der Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid zu gewähren, wird nicht Folge gegeben.

2. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Begründung:

1.1.1. In der beim VfGH am 16. Oktober 1981 überreichten Beschwerde wird ua. ausgeführt:

"Mit dem ... Bescheid der belangten Behörde vom 24. 6. 1981, GZ Om 1

und 2/81-3, ... den ausgewiesenen Vertretern der Beschwerdeführerin

am 14. 8. 1981 zugestellt ..., wurde die IR Marke Nr 189466 OPIUM der Antragstellerin mit Wirkung vom Zeitpunkt ihrer Registrierung für das Gebiet der Republik Österreich für unwirksam erklärt.

Die Antragstellerin beabsichtigte gegen diesen Bescheid des Obersten Patent- und Markensenates eine Beschwerde gemäß Artikel 144 B-VG zu erheben. Da die Markenangelegenheiten ihrer Muttergesellschaft, der Charles of the Ritz Group Limited mit dem Sitze in New York, N.Y., USA, von einem New Yorker Anwaltsbüro zentral verwaltet werden, wurde auch der Auftrag zur Einbringung dieser Beschwerde sowohl namens der Antragstellerin wie auch namens der Charles of the Ritz Group Limited über dieses Anwaltsbüro geleitet.

Bei der Übermittlung des Auftrages zur Einbringung der Beschwerden, was wegen der großen Distanzen und der zeitlichen Beschränkung fernschriftlich erfolgen mußte, ist offensichtlich ein unvorhersehbarer Irrtum dadurch entstanden, daß an die Herren Rechtsanwälte Dr. E. Z. und Dr. H. G. Z. in Wien nur ein fernschriftlicher Auftrag zur Einbringung einer Beschwerde gemäß Artikel 144 B-VG namens der Charles of the Ritz Group Limited erging und nicht auch im Namen der Antragstellerin. In der Fernschreibstelle des New Yorker Anwaltsbüros wurde irrtümlich und völlig unvorhersehbar der Name der Antragstellerin ausgelassen."

1.1.2. Abschließend wird der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Beschwerdefrist gestellt.

1.2.1. Da das VerfGG 1953 in seinem §33 die Voraussetzungen für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht selbst regelt, sind nach §35 dieses Gesetzes die entsprechenden Bestimmungen des §146 Abs1 ZPO anzuwenden. Danach ist einer Partei, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis an der rechtzeitigen Vornahme einer befristeten Prozeßhandlung verhindert wurde und die dadurch verursachte Versäumung - für sie - den Rechtsnachteil des Ausschlusses von der vorzunehmenden Prozeßhandlung zur Folge hatte.

1.2.2. Ein bloßes Versehen des Beschwerdeführers oder seines Vertreters ist jedoch nicht als ein einen Wiedereinsetzungsgrund bildendes Ereignis anzusehen (vgl. die ständige Judikatur des VfGH, zB VfSlg. 7824/1976). Ebensowenig kann ein - bei gebotener und zumutbarer Kontrolle vermeidbares - Versehen von Kanzleibediensteten des Beschwerdevertreters oder eines sonst mit der Sache befaßten Parteienvertreters etwa bei Vorbereitung einer Beschwerdeerhebung, für das die Wiedereinsetzungswerberin einzustehen hat, als unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis iS des §146 Abs1 ZPO beurteilt werden. Vielmehr kommt nach der ständigen Rechtsprechung des VfGH (zB VfGH 28. 11. 1977 B386/77; 10. 10. 1979 B321/79; VfSlg. 9178/1981), an der festgehalten wird, als Wiedereinsetzungsgrund nur ein Ereignis in Betracht, das den - zur entsprechenden Überwachung seines Kanzleibetriebs verpflichteten - Parteienvertreter ohne Verschulden an der Fristeinhaltung hinderte.

1.2.3. Diese Voraussetzungen liegen hier schon nach den Ausführungen des Antrages nicht vor: Die Beschwerdeführerin tut nämlich nicht dar, daß der mit der Abwicklung des Auftrags zur Beschwerdeerhebung betraute Bedienstete ohne sein oder des Parteienvertreters Verschulden außerstande gewesen wäre, für die ordnungsgemäße und zeitgerechte Aufgabe eines Fernschreibens (iS der Weisung) zu sorgen.

2. Der Wiedereinsetzungsantrag war sohin - mit in nichtöffentlicher Sitzung gefaßtem Beschluß (§33 zweiter Satz VerfGG 1953) - als unbegründet abzuweisen.

3. Im Hinblick auf diese verfahrensrechtliche Entscheidung war die vorliegende Beschwerde wegen Versäumung der in §82 Abs1 VerfGG 1953 festgelegten sechswöchigen Beschwerdefrist zurückzuweisen.

Schlagworte

VfGH / Wiedereinsetzung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1982:B540.1981

Dokumentnummer

JFT_10179073_81B00540_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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