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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §42 Abs2 Z1;Rechtssatz
Die nachträgliche Genehmigung von Abweichungen nach § 121 WRG 1959 ist den Rechten des betroffenen Grundeigentümers nur dann nicht nachteilig, wenn dadurch keine über die erteilte Zustimmung hinausgehende Inanspruchnahme seines Grundeigentums erfolgt. Eine solche liegt entweder dann vor, wenn die Anlage nicht auf der vereinbarten Fläche errichtet wurde oder wenn die Anlage zwar an der vereinbarten Stelle errichtet wurde, aber mehr an Grundfläche in Anspruch genommen wurde. Darauf, ob die Fremdgrundinanspruchnahme insgesamt gleich bleibt, oder nicht, kommt es dabei nicht an. Entscheidend ist, welche Grundfläche durch die Ausführung im Vergleich mit dem bewilligten Projekt in Anspruch genommen wird. Eine über die erteilte Zustimmung hinausgehende Inanspruchnahme des Grundeigentums liegt schon dann vor, wenn die Anlage nicht auf der vereinbarten Fläche errichtet wurde. Sollte die Anlage hingegen an der vereinbarten Stelle errichtet, aber mehr an Grundfläche in Anspruch genommen worden sein, läge ebenfalls eine von der Zustimmung nicht gedeckte (Mehr)beanspruchung von Flächen vor. Ein Gegenschluss dahingehend, dass es bei einer Gleich- oder Minderbelastung von Fremdgrund unerheblich wäre, an welcher Stelle er von der errichteten Anlage in Anspruch genommen werde, ist daraus aber nicht zu ziehen (Hinweis E 21. 11. 2002, 2001/07/0032). (Hier: Die Verlängerung des Sandfanges ist als dem Bf nachteilige Änderung iSd § 121 Abs. 1 WRG 1959 zu beurteilen. Hatten diese Änderungen - abgesehen von der Mehrgrundinanspruchnahme von 8,8 m2 - jedenfalls zur Folge, dass andere als die vereinbarten Stellen des Grundstückes des Bf beansprucht werden. Da die gegenwärtige Inanspruchnahme des Grundstückes des Bf ohne dessen Zustimmung erfolgte und darüber hinaus dessen Eigentumsrechten nachteilig ist, hätte die belBeh die Abweichungen vom Bewilligungsprojekt nicht nach § 121 WRG 1959 genehmigen dürfen.)
Schlagworte
Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2004070159.X02Im RIS seit
25.12.2005