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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AsylG 1997 §7;Rechtssatz
Da der unabhängige Bundesasylsenat die Abweisung des Asylantrages nur mit dem Vorliegen einer internen Fluchtalternative begründete und hiefür Feststellungen über das bloße Fehlen einer "landesweiten Verfolgung" als ausreichend ansah, hat er die Rechtslage verkannt (Hinweis E 28. Juni 2005, 2002/01/0414). Darauf beruht erkennbar, dass er - unter dem in den Rechtsausführungen formal angesprochenen Gesichtspunkt der Zumutbarkeit eines Ausweichens in andere Landesteile der Russischen Föderation - nähere Feststellungen über die zu erwartende konkrete, auch die individuelle Situation als Angehöriger der armenischen Volksgruppe berücksichtigende Lage des Asylwerbers in den in Frage kommenden Gebieten unterlassen hat (Hinweis E 11. Juni 2002, 2000/01/0305; E 9. November 2004, 2003/01/0534).
Schlagworte
Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2003200109.X02Im RIS seit
19.01.2006