RS Vwgh 2005/11/24 2005/07/0078

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.11.2005
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Index

L66203 Landw Bringungsrecht Güter- und Seilwege Niederösterreich
001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
GSLG NÖ §5;
VwGG §34 Abs1;
VwRallg;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 97/20/0151 E 22. Jänner 1998 VwSlg 14826 A/1998 RS 2(Hier: Parteistellung "fremder Personen" gemäß § 5 NÖ GSLG im Verfahren zur Bewilligung einer Bringungsanlage)

Stammrechtssatz

Ob einer Norm des objektiven Rechts ein subjektiver Rechtsanspruch korrespondiert, wird nach Rsp und Lehre dann, wenn sich im Gesetz auch keine bestimmte sprachliche Wendung über die Qualifikation des faktischen Interesses einer Person findet, nach einer Zweifelsregel gelöst: Hat eine Person ein Interesse an der Erfüllung einer Pflicht, ein Interesse, das für die gesetzliche Festlegung der verpflichtenden Norm maßgebend war, so streitet im demokratischen Rechtsstaat eine Vermutung für ihre Befugnis zur Rechtsverfolgung (Hinweis E 14.10.1976, 722/76, VwSlg 9151 A/1976).

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Bindung an den Wortlaut des Gesetzes VwRallg3/2/1Auslegung Gesetzeskonforme Auslegung von Verordnungen Verfassungskonforme Auslegung von Gesetzen VwRallg3/3Besondere Rechtsgebiete DiversesMangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Rechtsverletzung des Beschwerdeführers Beschwerdelegitimation bejahtIndividuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2005070078.X05

Im RIS seit

25.12.2005

Zuletzt aktualisiert am

11.12.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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