RS Vwgh 2005/11/24 2003/20/0118

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.11.2005
beobachten
merken

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
41/02 Passrecht Fremdenrecht
49/01 Flüchtlinge

Norm

AsylG 1997 §7;
FlKonv Art1 AbschnA Z2;
VwGG §42 Abs2 Z1;

Rechtssatz

Selbst wenn dem Asylwerber der für die Ausreise nach Jordanien verwendete Reisepass ohne Bezahlung von Bestechungsgeld ausgestellt worden wäre, sagt die "legale" Ausreise nach Jordanien noch nichts darüber aus, dass die irakischen Behörden (nach den politischen Verhältnissen unter dem Regime von Saddam Hussein) nicht dennoch die darauf folgende Weiterreise des Asylwerbers nach Österreich, den länger dauernden Aufenthalt in Europa und die hier erfolgte Asylantragstellung - etwa schon wegen Überschreitung einer Rückkehrfrist - als illegal angesehen hätten (Hinweis E 29. Jänner 2004, 2001/20/0426). Die Verwendung eines Reisepasses für die Ausreise machte eine Beschäftigung mit den dem Asylwerber drohenden Sanktionen bei Rückkehr in den Irak daher nicht entbehrlich.

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2003200118.X01

Im RIS seit

25.12.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten