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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
VwGG §42 Abs2 Z1;Rechtssatz
Zu den Voraussetzungen des § 111 Abs. 4 WRG 1959 zählt, dass vom Grundeigentümer keine Einwendung erhoben worden ist. Diese Voraussetzung ist im Beschwerdefall nicht gegeben. Der Vertreter der Bf hat in der Verhandlung erklärt, dass mit den Bauarbeiten erst bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen begonnen werden dürfe. Das kann nicht anders verstanden werden als die Einwendung, dass die Grundinanspruchnahme durch die mP nicht eher erfolgen dürfe, bevor diese Bedingungen erfüllt sind (Hinweis E 12. Februar 1991, 90/07/0090, VwSlg 13377 A/1991). Es kann daher keine Rede davon sein, dass keine Einwendung erhoben wurde.
Schlagworte
Besondere Rechtsgebiete Rechtsgrundsätze Auflagen und Bedingungen VwRallg6/4European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2005070090.X01Im RIS seit
20.12.2005Zuletzt aktualisiert am
07.10.2008