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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AsylG 1997 §7;Rechtssatz
Der unabhängige Bundesasylsenat hätte sich angesichts der (vom Asylwerber dargelegten und von ihm nicht bezweifelten) Verflechtung des "Kosakenwesens" mit den behördlichen Strukturen im Kaukasus näher mit seiner Behauptung auseinandersetzen müssen, diese (personellen) Verbindungen bestünden in der gesamten Russischen Föderation, zumal sich auch daraus die Unzumutbarkeit des Ausweichens in andere Landesteile hätte ergeben können. Dabei wäre auch zu berücksichtigen gewesen, dass der Asylwerber seinem Vorbringen nach nicht direkt von den Angehörigen der Kosakenarmee verfolgt wurde, sondern offenbar über deren Veranlassung wegen seiner armenischen Abstammung Übergriffen durch Polizeiorgane, somit durch staatliche Behörden, ausgesetzt gewesen war. Der unabhängige Bundesasylsenat führte zwar im Rahmen der rechtlichen Beurteilung aus, in seiner "Länderdokumentation" fänden sich keine Anhaltspunkt dafür, dass die Kosaken auf dem Gebiet der Russischen Föderation asylrelevante Übergriffe auf nichtrussischstämmige Personen verübten und dass die Staatsgewalt nicht in der Lage wäre, die Betroffenen davor zu schützen, und dies sei auch nicht denkbar, weil die Kosaken in der Russischen Föderation selbst eine wenig bedeutende Minderheit seien. Ersteres stellt in dieser allgemeinen Form jedoch keine nachvollziehbare, auf ihre Richtigkeit überprüfbare inhaltliche Begründung dar, Zweiteres ist lediglich eine nicht schlüssige Mutmaßung.
Schlagworte
Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2003200109.X03Im RIS seit
19.01.2006