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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §34 Abs2;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 96/08/0353 B 14. Jänner 1997 RS 1Stammrechtssatz
Ein Rechtsanwalt darf es nicht einer Kanzleibediensteten überlassen, die auf Grund eines Mängelbehebungsauftrages des VwGHs erforderlichen Beilagen in eigener Verantwortung einem bereits unterfertigten Mängelbehebungsschriftsatz beizuschließen. Der Beschwerdevertreter hat sich vielmehr bei Unterfertigung eines solchen Mängelbehebungsschriftsatzes persönlich von der Vollständigkeit der Beilagen zu überzeugen; unterläßt er dies, so liegt ihm grobes Verschulden zur Last, welches die Wiedereinsetzung ausschließt (Hinweis B 25.9.1990, 90/08/0148; B 14.3.1991, 91/06/0026).
Schlagworte
Frist MängelbehebungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2005070141.X01Im RIS seit
08.02.2006