RS Vwgh 2005/11/24 2004/07/0117

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Veröffentlicht am 24.11.2005
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Index

L66504 Flurverfassung Zusammenlegung landw Grundstücke
Flurbereinigung Oberösterreich
80/06 Bodenreform

Norm

FlVfGG §4 Abs5;
FlVfLG OÖ 1979 §19 Abs7;
FlVfLG OÖ 1979 §19;

Rechtssatz

Weist die Behörde nach, dass die Abfindung die (sonstigen) Gesetzmäßigkeitskriterien erfüllt, so kann sie - sofern nicht offenkundig dagegen sprechende Umstände vorliegen - davon ausgehen, dass auch das Gesetzmäßigkeitskriterium des "zumindest gleichen Betriebserfolges" erfüllt ist, wobei es beim "zumindest gleichen Betriebserfolg" auf eine Durchschnittsbetrachtung ankommt. (Hier: Der zugrunde gelegte Deckungsbeitrag stellt eine Größe dar, die schon allein zufolge der unterschiedlichen Tüchtigkeit/wirtschaftlichen Kompetenz des Betriebsleiters um ein Mehrfaches differieren kann. Eine auf derartigen subjektiven Gegebenheiten beruhende Größe kann für die Beurteilung nicht herangezogen werden.)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2004070117.X03

Im RIS seit

08.02.2006

Zuletzt aktualisiert am

02.04.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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