Index
L66504 Flurverfassung Zusammenlegung landw GrundstückeNorm
FlVfGG §4 Abs5;Rechtssatz
Weist die Behörde nach, dass die Abfindung die (sonstigen) Gesetzmäßigkeitskriterien erfüllt, so kann sie - sofern nicht offenkundig dagegen sprechende Umstände vorliegen - davon ausgehen, dass auch das Gesetzmäßigkeitskriterium des "zumindest gleichen Betriebserfolges" erfüllt ist, wobei es beim "zumindest gleichen Betriebserfolg" auf eine Durchschnittsbetrachtung ankommt. (Hier: Der zugrunde gelegte Deckungsbeitrag stellt eine Größe dar, die schon allein zufolge der unterschiedlichen Tüchtigkeit/wirtschaftlichen Kompetenz des Betriebsleiters um ein Mehrfaches differieren kann. Eine auf derartigen subjektiven Gegebenheiten beruhende Größe kann für die Beurteilung nicht herangezogen werden.)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2004070117.X03Im RIS seit
08.02.2006Zuletzt aktualisiert am
02.04.2010