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41/02 Passrecht FremdenrechtNorm
AsylG 1997 §5 idF 1999/I/004;Rechtssatz
Die Zuständigkeitstatbestände des Dubliner Übereinkommens (und damit die Kriterien für die Aufteilung der Asylwerber unter den Mitgliedstaaten) knüpfen nur an das Vorliegen eines "Asylantrages" iSd Art. 1 Abs. 1 lit. b legcit an, worunter ein Antrag verstanden wird, mit dem ein Ausländer einen Mitgliedstaat um Schutz nach dem Genfer Abkommen unter Berufung auf den Flüchtlingsstatus im Sinne von Art. 1 des Genfer Abkommens in der Fassung des New Yorker Protokolls ersucht. (Hier: Ein solcher Asylantrag des Asylwerbers liegt zugrunde, hat sich dieser in seiner Eingabe doch auf seine angebliche politische Verfolgung im Herkunftsstaat berufen.)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2002200377.X02Im RIS seit
25.12.2005