RS Vwgh 2005/11/24 2005/11/0114

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Veröffentlicht am 24.11.2005
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §24 Abs3 idF 2001/I/0136;
VwGG §48 Abs1 Z1;
VwGG §58 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2002/17/0038 E 25. Juni 2002 RS 3 (hier nur erster Satz)

Stammrechtssatz

Das an ein Kreditinstitut für die Kassaeinzahlung zu leistende Entgelt ist (unabhängig von der Frage, ob die gewählte Einzahlungsform dem Gesetz entsprochen hat) - ebenso wie der Aufwand einer Einzahlung mittels Posterlagscheines - ohne jeden Zweifel nicht Teil der in § 48 Abs. 1 Z 1 VwGG als ersatzfähig angeführten Gebühr nach § 24 Abs. 3 legcit, welche die Partei im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof zu entrichten hat. Ebenso wenig handelt es sich bei diesen Kosten um Barauslagen des Verwaltungsgerichtshofes, für die die Partei aufzukommen hat. Damit käme allenfalls in Betracht, dass diese Kosten Teil des Schriftsatzaufwandes wären. Diesfalls wären sie allerdings im Pauschalbetrag für den Ersatz desselben inkludiert. In Ermangelung einer weiteren in Betracht kommenden Kostenposition kommt sohin § 58 Abs. 1 VwGG zum Tragen, wonach die Partei den mit der Entrichtung der Gebühr nach § 24 Abs. 3 VwGG verbundenen Aufwand selbst zu tragen hat. Gegen dieses Regelungssystem bestehen keine Bedenken des Verwaltungsgerichtshofes unter dem Gesichtspunkt des Gleichheitssatzes. Insbesondere ist nicht erkennbar, dass der Gesetzgeber nach diesem Grundsatz verhalten wäre, die Ersatzfähigkeit sämtlicher unvermeidbar mit der Führung des Beschwerdeverfahrens verbundener Kosten der obsiegenden Partei anzuordnen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2005110114.X02

Im RIS seit

08.01.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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