RS Vwgh 2005/11/24 2004/11/0111

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Veröffentlicht am 24.11.2005
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
90/01 Straßenverkehrsordnung
90/02 Führerscheingesetz

Norm

AVG §37;
FSG 1997 §26 Abs1 Z2;
FSG 1997 §30 Abs1;
FSG 1997 §30 Abs3;
StVO 1960 §5 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z3 litb;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;

Rechtssatz

Das Ergebnis einer korrekt durchgeführten Atemluftuntersuchung kann nur durch die Einholung eines Gutachtens über den Blutalkoholgehalt entkräftet werden(Hinweis E 30. Oktober 2003, 2003/02/0168). Bringt der Bf ein solches nicht bei, so enthebt dies die Behörde jedoch nicht von ihrer Aufgabe, Ermittlungen und Feststellungen über die Alkoholbeeinträchtigung bzw. den Atemluftalkoholgehalt des Bf zum Tatzeitpunkt zu treffen. (Hier:

Konkrete und nachvollziehbare Feststellungen, inwiefern der Bf beim Lenken des Kraftfahrzeuges durch Alkohol "beeinträchtigt" gewesen wäre (etwa durch Darstellung der näheren Umstände des Verkehrsunfalls), wurden nicht getroffen. Derartige Feststellungen sind jedoch erforderlich, um die Annahme der belBeh, es liege ein Fall des § 26 Abs. 1 Z. 2 FSG 1997 vor, und damit die Voraussetzung für die Aberkennung des Rechtes, vom ausländischen Führerschein Gebrauch zu machen, nachvollziehbar zu machen.)

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete Feststellung der Alkoholbeeinträchtigung Feststellung der Alkoholbeeinträchtigung ärztliches Gutachten Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Verfahrensmangel Verfahrensbestimmungen Amtswegigkeit des Verfahrens Mitwirkungspflicht Manuduktionspflicht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2004110111.X03

Im RIS seit

08.01.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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