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10 VerfassungsrechtNorm
B-VG Art144 Abs1 / AllgLeitsatz
Art144 Abs1 B-VG; keine Zuständigkeit des VfGH über Beschlußfassungen eines Gemeinderates betreffend die Ablehnung eines Dringlichkeitsantrages zu erkennenSpruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Begründung
Begründung:
1.1. Der Beschwerdeführer bringt vor, er sei gewähltes Mitglied des Gemeinderates der Gemeinde Ennsdorf in NÖ und habe als solcher das Recht, gemäß §22 Abs1 der Nö. Gemeindeordnung 1973 (Nö. GO 1973), LGBl. 1000-2, bei den Sitzungen das Wort zu ergreifen, Anfragen und Anträge zu stellen sowie das Stimmrecht auszuüben. Die ordnungsgemäße Ausübung dieser Rechte sei ihm nicht möglich, da der Gemeinderat eine Geschäftsordnung gemäß §58 Nö. GO 1973 nicht erlassen habe und auch eine Sitzordnung bei den Gemeinderatssitzungen nicht bestehe. Der Beschwerdeführer habe eine von den politischen Parteien unabhängige Wählergruppe zu vertreten, wozu es für ihn erforderlich sei, in sämtlichen Gemeinderatsausschüssen beteiligt zu sein oder zumindest die Möglichkeit einer Beteiligung zu haben. Es entspreche den Gepflogenheiten in anderen Vertretungskörpern, daß die einzelnen Fraktionen räumlich getrennt an den Sitzungen teilnehmen und auch an den Ausschüssen teilhaben.
1.2. Da ihm diese Rechte verwehrt würden, habe er einen Dringlichkeitsantrag gemäß §46 Abs3 Nö. GO 1973 gestellt,
der Gemeinderat möge eine Geschäftsordnung beschließen, in der die Sitzordnung (räumlich getrennte Sitzplätze der einzelnen Gemeinderatsfraktionen) festgelegt und zwingend vorgeschrieben werde, daß den Mitgliedern aller Gemeinderatsfraktionen die Mitgliedschaft in sämtlichen Gemeinderatsausschüssen zukomme und
der Vorsitzende des Gemeinderates möge bis zur Erlassung einer Geschäftsordnung dieses Inhaltes eine solche Sitzordnung veranlassen und für die Mitgliedschaft sämtlicher Fraktionen in allen Gemeinderatsausschüssen Sorge tragen.
Bei der am 10. Mai 1982 stattgefundenen 13. Gemeinderatssitzung sei jedoch beschlossen worden, diesen Dringlichkeitsantrag abzulehnen.
1.3. Gegen den Gemeinderatsbeschluß vom 10. Mai 1982 erhebt der Einschreiter Beschwerde gemäß Art144 B-VG wegen Verletzung - nicht näher bezeichneter - verfassungsgesetzlich gewährleistete Rechte mit den Anträgen, "der VfGH möge erkennen, daß
a) der Bürgermeister der Gemeinde Ennsdorf - bis zur Erlassung einer Geschäftsordnung - den einzelnen Gemeinderatsfraktionen während Gemeinderatssitzungen räumlich getrennte Sitzplätze (Sektoren wie zB im Parlament und den Landtagen) anzuweisen hat;
b) den Mitgliedern einer jeden Gemeinderatsfraktion der Gemeinde Ennsdorf auch die Mitgliedschaft in sämtlichen Gemeinderatsausschüssen zukommt;
c) in eventu der Landtag von NÖ beauftragt wird, die §§30 und 59 der NÖ Gemeindeordnung 1973, LGBl. 1000-2, iS obiger Anträge zu ergänzen".
Für den Fall der Abweisung wird beantragt, die Beschwerde an den VwGH abzutreten.
2.1. Aus der vom Beschwerdeführer abschriftlich vorgelegten Niederschrift der 13. Sitzung des Gemeinderates von Ennsdorf vom 10. Mai 1982 ergibt sich, daß die Aufnahme des vom Beschwerdeführer gemäß §46 Abs3 Nö. GO 1973 eingebrachten Dringlichkeitsantrages in die Tagesordnung abgelehnt wurde, der Gemeinderat demnach nicht bereit war, in eine Behandlung des Antrages des Beschwerdeführers einzutreten.
Weder Art144 B-VG noch eine andere Bestimmung ermächtigt den VfGH, Beschlußfassungen eines Gemeinderates dieser Art seiner Kognition zu unterziehen. Die Beschwerde ist daher schon aus diesem Grunde unzulässig.
Unter Bezugnahme auf die vom Beschwerdeführer gestellten Begehren ist zusätzlich zu vermerken, daß Art144 B-VG ebensowenig wie irgendeine andere Bestimmung der Bundesverfassung dem VfGH eine Zuständigkeit einräumt, Derartiges zu verfügen.
Die Beschwerde war daher zurückzuweisen.
Schlagworte
VfGH / ZuständigkeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1982:B303.1982Dokumentnummer
JFT_10179072_82B00303_00