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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §56;Rechtssatz
An den durch mündliche Verkündung erlassenen Bescheid knüpfen sich die Rechtswirkungen eines Bescheides, insbesondere die - auch für erstinstanzliche Bescheide geltende (Hinweis E 21. Februar 2002, 2001/07/0124) - Unwiderrufbarkeit. Der mündlich verkündete Bescheid darf also von der Behörde nicht mehr oder nur unter ganz bestimmten Voraussetzungen abgeändert werden. (Hier: Es wurde eine wesentliche Änderung des Bescheidspruches gegenüber dem mündlich verkündeten Bescheid vorgenommen: Durch den bei der erteilten Auflage angefügten Zusatz "gerechnet ab Erstellung des amtsärztlichen Gutachtens" wurden nämlich die Termine, zu denen der Bf die ärztlichen Kontrolluntersuchungen zu erbringen hatte, gegenüber dem mündlich verkündeten Bescheid verändert.)
Schlagworte
Zeitpunkt der Bescheiderlassung Eintritt der Rechtswirkungen AllgemeinEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2005110148.X01Im RIS seit
08.01.2006Zuletzt aktualisiert am
07.10.2008