RS Vwgh 2005/11/24 2005/11/0148

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Veröffentlicht am 24.11.2005
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §56;
AVG §62 Abs1;
AVG §62 Abs2;
AVG §62 Abs3;
VwGG §42 Abs2 Z1;

Rechtssatz

An den durch mündliche Verkündung erlassenen Bescheid knüpfen sich die Rechtswirkungen eines Bescheides, insbesondere die - auch für erstinstanzliche Bescheide geltende (Hinweis E 21. Februar 2002, 2001/07/0124) - Unwiderrufbarkeit. Der mündlich verkündete Bescheid darf also von der Behörde nicht mehr oder nur unter ganz bestimmten Voraussetzungen abgeändert werden. (Hier: Es wurde eine wesentliche Änderung des Bescheidspruches gegenüber dem mündlich verkündeten Bescheid vorgenommen: Durch den bei der erteilten Auflage angefügten Zusatz "gerechnet ab Erstellung des amtsärztlichen Gutachtens" wurden nämlich die Termine, zu denen der Bf die ärztlichen Kontrolluntersuchungen zu erbringen hatte, gegenüber dem mündlich verkündeten Bescheid verändert.)

Schlagworte

Zeitpunkt der Bescheiderlassung Eintritt der Rechtswirkungen Allgemein

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2005110148.X01

Im RIS seit

08.01.2006

Zuletzt aktualisiert am

07.10.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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