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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
ASchG 1994 §118 Abs3;Rechtssatz
Bei einer Übertretung gemäß § 130 Abs 5 Z 1 iVm § 118 Abs 3 ASchG 1994 und § 87 Abs 3 BArbSchV 1994 ist es unerheblich, ob der verunfallte Arbeitnehmer "nicht nur Partieführer, sondern auch der Sicherheitsbeauftragte" war, zumal es nicht darauf ankommt, ob dieser Arbeitnehmer über alle Arbeitnehmerschutzbestimmungen - etwa durch einschlägige Kurse - informiert war (Hinweis E 5. Juli 1996, 96/02/0301).
Schlagworte
Verantwortung für Handeln anderer Personen Besondere Rechtsgebiete Arbeitsrecht ArbeiterschutzEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2004020118.X02Im RIS seit
04.01.2006Zuletzt aktualisiert am
11.07.2008