RS Vwgh 2005/11/25 2004/02/0118

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Veröffentlicht am 25.11.2005
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
60/02 Arbeitnehmerschutz

Norm

ASchG 1994 §118 Abs3;
ASchG 1994 §130 Abs5 Z1;
BArbSchV 1994 §87 Abs3;
VStG §5 Abs1;

Rechtssatz

Bei einer Übertretung gemäß § 130 Abs 5 Z 1 iVm § 118 Abs 3 ASchG 1994 und § 87 Abs 3 BArbSchV 1994 ist es unerheblich, ob der verunfallte Arbeitnehmer "nicht nur Partieführer, sondern auch der Sicherheitsbeauftragte" war, zumal es nicht darauf ankommt, ob dieser Arbeitnehmer über alle Arbeitnehmerschutzbestimmungen - etwa durch einschlägige Kurse - informiert war (Hinweis E 5. Juli 1996, 96/02/0301).

Schlagworte

Verantwortung für Handeln anderer Personen Besondere Rechtsgebiete Arbeitsrecht Arbeiterschutz

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2004020118.X02

Im RIS seit

04.01.2006

Zuletzt aktualisiert am

11.07.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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