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60/02 ArbeitnehmerschutzNorm
ASchG 1994 §49;Rechtssatz
Die im 5. Abschnitt des ASchG 1994 geregelte "Gesundheitsüberwachung" (§ 49ff) dient dazu, Gefahren für die Gesundheit der Arbeitnehmer hintanzuhalten. Daraus folgt, dass bei der Erlassung eines Bescheides, mit dem die gemäß § 56 Abs. 2 und 6 ASchG 1994 erteilte Ermächtiung zur Durchführung ärztlicher Untersuchungen nach § 56 Abs. 5 Z. 1 ASchG 1994 widerrufen wurde, ein strenger Maßstab - zu Gunsten des Arbeitnehmerschutzes - anzuwenden ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2005020206.X01Im RIS seit
25.12.2005