Bei der Unterlassung der Anzeige gemäß § 23 Abs 1 Tir GVG 1996 handelt es sich um ein Dauerdelikt. Es kann nun nicht angenommen werden, dass es in der Absicht des Gesetzgebers gelegen wäre, die Anzeigepflicht erlöschen zu lassen, auch wenn das zu Grunde liegende Rechtsgeschäft infolge Ablaufes der Frist des § 31 Abs. 2 Tir GVG 1996 nicht mehr genehmigt werden kann. Ansonsten hätte es der Anzeigepflichtige durch Unterlassen der Anzeige und Abwarten der genannten Frist in der Hand, den ordnungspolitischen Zwecken des Grundverkehrsrechts dadurch straflos zuwiderzuhandeln, dass der tatsächlich geschaffene Zustand ohne Genehmigung aufrecht erhalten wird (Hinweis E 17. Dezember 1999, 98/02/0078, ergangen zum Tir GVG 1994).