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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
VStG §49 Abs1;Rechtssatz
Wird mit Bescheid ein Einspruch gegen eine Strafverfügung gemäß § 49 Abs. 1 VStG als verspätet zurückgewiesen, kann man dadurch nur in seinem Recht auf Einleitung des ordentlichen Verfahrens (vgl. § 49 Abs. 2 erster Satz VStG) verletzt werden.
Schlagworte
Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2 Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Grundsätzliches zur Parteistellung vor dem VwGH AllgemeinEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2005020273.X01Im RIS seit
08.02.2006