RS Vwgh 2005/11/25 2005/02/0250

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Veröffentlicht am 25.11.2005
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

ABGB §1332;
AVG §71 Abs1;
VwGG §46 Abs1;
VwRallg;

Rechtssatz

Selbst wenn der Beschwerdevertreter NACH der Unterfertigung des Ergänzungsschriftsatzes der Kanzleiangestellten die Weisung erteilt haben sollte, "jeweils" eine Kopie der Beilage anzuschließen, liegt darin kein minderer Grad des Versehens, weil er den bereits unterfertigten Schriftsatz mit der (bemerkten) unrichtigen Angabe der Anzahl der Beilage(n) hätte etwa vernichten müssen, um allfällige Fehlleistungen der Kanzleiangestellten zu verhindern.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2005020250.X03

Im RIS seit

08.02.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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