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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
ABGB §1332;Rechtssatz
Selbst wenn der Beschwerdevertreter NACH der Unterfertigung des Ergänzungsschriftsatzes der Kanzleiangestellten die Weisung erteilt haben sollte, "jeweils" eine Kopie der Beilage anzuschließen, liegt darin kein minderer Grad des Versehens, weil er den bereits unterfertigten Schriftsatz mit der (bemerkten) unrichtigen Angabe der Anzahl der Beilage(n) hätte etwa vernichten müssen, um allfällige Fehlleistungen der Kanzleiangestellten zu verhindern.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2005020250.X03Im RIS seit
08.02.2006