RS Vwgh 2005/11/25 2005/02/0208

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.11.2005
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Index

90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

BodenmarkierungsV 1996 §8 Abs1;
StVO 1960 §100 Abs4;
StVO 1960 §23 Abs2;
StVO 1960 §31 Abs1;
StVO 1960 §43 Abs1 litb Z2;
StVO 1960 §43;
StVO 1960 §44 Abs1;
StVO 1960 §98 Abs3;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn):2005/02/0209 E 25. November 2005

Rechtssatz

Dass eine Person als "Straßenerhalter" gemäß § 98 Abs. 3 StVO 1960 berechtigt ist, Bodenmarkierungen anzubringen, setzt voraus, dass es sich nicht um in § 44 Abs. 1 StVO 1960 genannte Bodenmarkierungen handelt. Diese Bestimmung nimmt wieder auf die in § 43 bezeichneten Verordnungen Bezug. Nach § 43 Abs. 1 lit. b Z. 2 StVO 1960 hat die Behörde unter den dort näher angeführten Voraussetzungen den Straßenbenützern ein bestimmtes Verhalten vorzuschreiben. Durch die Anbringung einer Randlinie, die den Rand einer Fahrbahn anzeigt (vgl. § 55 Abs. 2 StVO 1960 und § 8 Abs. 1 Bodenmarkierungsverordnung sowie E 28. Februar 1985, 85/02/0020), wird aber etwa mit § 23 Abs. 2 StVO 1960 vorgeschrieben, dass ein Fahrzeug außerhalb von Parkplätzen grundsätzlich "am Rand der Fahrbahn und parallel zum Fahrbahnrand" aufzustellen ist. Eine "Randlinie" bedeutet daher in diesem Sinne jedenfalls ein "Gebot" (Hinweis E 28. Februar 1985, 85/02/0020) und bedarf sohin einer Verordnung (vgl. § 44 Abs. 1 letzter Satz StVO 1960).(Hier: Der Bf hat eine nicht unterbrochene Längsmarkierung in weißer Farbe - "Randlinie" iSd § 8 Abs 1 BodenmarkierungsV 1996 - angebracht.)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2005020208.X04

Im RIS seit

08.01.2006

Zuletzt aktualisiert am

31.07.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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