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L67007 Ausländergrunderwerb Grundverkehr TirolNorm
GVG Tir 1996 §23 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2005/02/0223 E 25. November 2005 RS 5Stammrechtssatz
Bei der Unterlassung der Anzeige gemäß § 23 Abs 1 Tir GVG 1996 handelt es sich um ein Dauerdelikt. Es kann nun nicht angenommen werden, dass es in der Absicht des Gesetzgebers gelegen wäre, die Anzeigepflicht erlöschen zu lassen, auch wenn das zu Grunde liegende Rechtsgeschäft infolge Ablaufes der Frist des § 31 Abs. 2 Tir GVG 1996 nicht mehr genehmigt werden kann. Ansonsten hätte es der Anzeigepflichtige durch Unterlassen der Anzeige und Abwarten der genannten Frist in der Hand, den ordnungspolitischen Zwecken des Grundverkehrsrechts dadurch straflos zuwiderzuhandeln, dass der tatsächlich geschaffene Zustand ohne Genehmigung aufrecht erhalten wird (Hinweis E 17. Dezember 1999, 98/02/0078, ergangen zum Tir GVG 1994).
Schlagworte
"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatzeit DauerdeliktEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2005020221.X05Im RIS seit
08.02.2006