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90/01 StraßenverkehrsordnungNorm
StVO 1960 §29b;Rechtssatz
Zweck der Regelungen des § 29b StVO 1960 ist es, bestimmten behinderten Personen die nähere Zufahrt zu ihrem Ziel zu ermöglichen, als dies allgemein rechtlich zulässig wäre; dabei ist auf Verhältnisse abzustellen, unter denen nicht gerechnet werden kann, in nächster Nähe des Zieles einen (erlaubten) Abstellplatz für das Kraftfahrzeug zu finden, also etwa auf städtische Straßenverhältnisse (Hinweis E 22. Februar 1989, 88/02/0207). Bei "städtischen" Straßenverhältnissen kann in der Regel von "ebenen" Straßenflächen (insbesondere also auch für Fußgänger) ausgegangen werden. "Außergewöhnliche Wetterverhältnisse" haben insoweit außer Betracht zu bleiben (Hinweis E 18. Mai 1978, 2473/77, VwSlg 9560 A/1978). (Hier: Der Hinweis auf "Unebenheiten und Hindernisse" der "Wegeverhältnisse" vermag keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides darzutun.)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2005020177.X01Im RIS seit
25.12.2005Zuletzt aktualisiert am
18.04.2010