RS Vwgh 2005/11/25 2005/02/0254

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.11.2005
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Index

90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §5 Abs2;
StVO 1960 §99 Abs1 litb;

Rechtssatz

Als Weigerung, sich dem Atemalkoholtest zu unterziehen, gilt auch ein Verhalten des Untersuchten, das das Zustandekommen des vorgesehenen Tests verhindert (Hinweis E 25. Juni 1999, 99/02/0158). Ein solches ist auch darin zu erblicken, dass der Proband - trotz vorheriger Belehrung - ein Verhalten setzt, das zu einer Verfälschung des Messergebnisses führen kann. Es bedurfte daher für die Beurteilung der Verweigerung des Atemalkoholtests iSd § 5 Abs. 2 StVO 1960 auch nicht der Beiziehung eines Sachverständigen zur Klärung der Frage, ob allenfalls doch entgegen der Bedienungsanleitung ein verwertbares Resultat beim Atemalkoholtest zu erzielen gewesen wäre. (Hier: Bsch hat, obwohl er darüber informiert war, dass er nicht rauchen darf, zwei Zigaretten geraucht.)

Schlagworte

Alkotest Verweigerung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2005020254.X01

Im RIS seit

04.01.2006

Zuletzt aktualisiert am

28.03.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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