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90/01 StraßenverkehrsordnungNorm
StVO 1960 §5 Abs2;Rechtssatz
Als Weigerung, sich dem Atemalkoholtest zu unterziehen, gilt auch ein Verhalten des Untersuchten, das das Zustandekommen des vorgesehenen Tests verhindert (Hinweis E 25. Juni 1999, 99/02/0158). Ein solches ist auch darin zu erblicken, dass der Proband - trotz vorheriger Belehrung - ein Verhalten setzt, das zu einer Verfälschung des Messergebnisses führen kann. Es bedurfte daher für die Beurteilung der Verweigerung des Atemalkoholtests iSd § 5 Abs. 2 StVO 1960 auch nicht der Beiziehung eines Sachverständigen zur Klärung der Frage, ob allenfalls doch entgegen der Bedienungsanleitung ein verwertbares Resultat beim Atemalkoholtest zu erzielen gewesen wäre. (Hier: Bsch hat, obwohl er darüber informiert war, dass er nicht rauchen darf, zwei Zigaretten geraucht.)
Schlagworte
Alkotest VerweigerungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2005020254.X01Im RIS seit
04.01.2006Zuletzt aktualisiert am
28.03.2012