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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §59 Abs1;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn):2005/02/0209 E 25. November 2005Rechtssatz
Geht aus dem auch gegenüber zwei weiteren Bescheidadressaten ausgesprochenen, einheitlichen Leistungsbefehl nicht hervor, in welchem Umfang (allenfalls solidarisch - wobei dies zu begründen wäre) diese Leistung vom Bf zu erbringen ist, wird dieser Bescheid der von § 59 Abs. 1 AVG geforderten Bestimmtheit für Leistungsbefehle nicht gerecht (Hinweis E 3. Dezember 1984, 84/10/0165).
Schlagworte
Inhalt des Spruches DiversesBesondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2005020208.X01Im RIS seit
08.01.2006Zuletzt aktualisiert am
31.07.2014