RS Vwgh 2005/11/25 2005/02/0208

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Veröffentlicht am 25.11.2005
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

AVG §59 Abs1;
StVO 1960 §100 Abs4;
StVO 1960 §31 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z1;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn):2005/02/0209 E 25. November 2005

Rechtssatz

Geht aus dem auch gegenüber zwei weiteren Bescheidadressaten ausgesprochenen, einheitlichen Leistungsbefehl nicht hervor, in welchem Umfang (allenfalls solidarisch - wobei dies zu begründen wäre) diese Leistung vom Bf zu erbringen ist, wird dieser Bescheid der von § 59 Abs. 1 AVG geforderten Bestimmtheit für Leistungsbefehle nicht gerecht (Hinweis E 3. Dezember 1984, 84/10/0165).

Schlagworte

Inhalt des Spruches DiversesBesondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2005020208.X01

Im RIS seit

08.01.2006

Zuletzt aktualisiert am

31.07.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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