RS Vwgh 2005/11/25 2005/02/0250

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.11.2005
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

ABGB §1332;
AVG §71 Abs1;
VwGG §46 Abs1;
VwRallg;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 92/01/0389 B 6. Mai 1992 RS 1 (Hier: Schriftsatz trägt fälschlich auf Seite 1 den Vermerk "3- fach Vollmacht erteilt 1 Beilage"; Rechtsanwalt hat der Kanzleiangestellten die Weisung erteilt, den Ausfertigungen des Mängelbehebungsschriftsatzes "jeweils" eine Kopie der erwähnten Beilage anzuschließen, allerdings ist der Schriftsatz samt Beilagen nicht noch einmal nachträglich vor der Postaufgabe korrigiert worden, weil der Beschwerdevertreter zu einem auswärtigen Termin abberufen worden ist.)

Stammrechtssatz

Wenn der Rechtsvertreter des Bf einen Verbesserungsschriftsatz eigenhändig unterfertigt, ohne die diesem anhaftenden (auch inhaltlichen) Unvollständigkeiten zu bemerken, liegt nicht mehr ein bloß minderer Grad des Versehens vor. Mit Rücksicht darauf muß daher einem Wiedereinsetzungsantrag der Erfolg versagt werden, wenn außerdem nichts Weiteres vorgebracht wird, wieso dem Rechtsvertreter bei Unterfertigung des Verbesserungsauftrages durch ein unabwendbares Ereignis daran gehindert gewesen wäre, die gebotene Kontrolle des Schriftsatzes auf Vollständigkeit vorzunehmen

(Hinweis B 8.10.1990, 90/15/0134; B 24.9.1990, 90/19/0437).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2005020250.X02

Im RIS seit

08.02.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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