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L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §68 Abs1;Rechtssatz
Wenn sich der Erstbeschwerdeführer (als an der betroffenen Gebäudeseite unmittelbar angrenzender Nachbar) gegen die nachteilige Auswirkung im Hinblick darauf wendet, dass das dritte Geschoß den von ihm selbst gemäß § 13 Abs. 1 Stmk. BauG einzuhaltenden Gebäudeabstand um einen zusätzlichen Meter vergrößert, ist ihm entgegenzuhalten, dass sich die aus dem rechtskräftigen, zweigeschoßigen Bestand im Hinblick auf § 13 Abs. 1 Stmk. BauG für den Erstbeschwerdeführer ergebenden nachteiligen Auswirkungen gerade in Bezug auf das gegenständliche dritte Geschoß, das die Grenzabstandsregelung gemäß § 13 Abs. 2 Stmk. BauG einhält, nicht mehr ergibt. Es wäre für ihn im Falle eines Bauvorhabens im Nahebereich der Grundgrenze zum Baugrundstück in Bezug auf den Gebäudeabstand gemäß § 13 Abs. 1 Stmk. BauG zunächst die zweigeschoßige Gebäudefront des gegenständlichen Gebäudeteiles maßgeblich und im Hinblick auf das dritte Geschoß der Abstand, den die zurückversetzte Gebäudefront dieses Geschoßes zur Grundgrenze einhält.
Schlagworte
Rechtskraft Besondere Rechtsgebiete BaurechtNachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Abstandsvorschriften BauRallg5/1/1Baurecht NachbarIndividuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2004060129.X03Im RIS seit
13.01.2006Zuletzt aktualisiert am
26.11.2009