RS Vwgh 2005/11/29 2004/06/0129

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.11.2005
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Index

L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Steiermark
L82000 Bauordnung
L82006 Bauordnung Steiermark
001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §68 Abs1;
AVG §8;
BauG Stmk 1995 §13 Abs1;
BauG Stmk 1995 §13 Abs2;
BauG Stmk 1995 §13 Abs6;
BauG Stmk 1995 §26 Abs1 Z2;
BauRallg;
VwRallg;

Rechtssatz

Wenn sich der Erstbeschwerdeführer (als an der betroffenen Gebäudeseite unmittelbar angrenzender Nachbar) gegen die nachteilige Auswirkung im Hinblick darauf wendet, dass das dritte Geschoß den von ihm selbst gemäß § 13 Abs. 1 Stmk. BauG einzuhaltenden Gebäudeabstand um einen zusätzlichen Meter vergrößert, ist ihm entgegenzuhalten, dass sich die aus dem rechtskräftigen, zweigeschoßigen Bestand im Hinblick auf § 13 Abs. 1 Stmk. BauG für den Erstbeschwerdeführer ergebenden nachteiligen Auswirkungen gerade in Bezug auf das gegenständliche dritte Geschoß, das die Grenzabstandsregelung gemäß § 13 Abs. 2 Stmk. BauG einhält, nicht mehr ergibt. Es wäre für ihn im Falle eines Bauvorhabens im Nahebereich der Grundgrenze zum Baugrundstück in Bezug auf den Gebäudeabstand gemäß § 13 Abs. 1 Stmk. BauG zunächst die zweigeschoßige Gebäudefront des gegenständlichen Gebäudeteiles maßgeblich und im Hinblick auf das dritte Geschoß der Abstand, den die zurückversetzte Gebäudefront dieses Geschoßes zur Grundgrenze einhält.

Schlagworte

Rechtskraft Besondere Rechtsgebiete BaurechtNachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Abstandsvorschriften BauRallg5/1/1Baurecht NachbarIndividuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2004060129.X03

Im RIS seit

13.01.2006

Zuletzt aktualisiert am

26.11.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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