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L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §8;Rechtssatz
Die Beschwerdeführer bringen vor, dass der Altbestand den Grenzabstand gemäß § 13 Abs. 2 Stmk. BauG von 4 m nicht einhalte. Dies gehe im Hinblick auf den Gebäudeabstand gemäß § 13 Abs. 1 leg. cit. zu Lasten der Beschwerdeführer, was durch das zusätzliche Geschoß verstärkt werde. Es sei nicht rechtmäßig, die Einhaltung der gesetzlichen Abstände nur auf jedes Geschoß bezogen zu prüfen. Mit diesem Vorbringen kann überhaupt nur der Erstbeschwerdeführer ein ihm als an der betroffenen Gebäudeseite unmittelbar angrenzender Nachbar zustehendes Nachbarrecht geltend machen. Für die Zweit- und Drittbeschwerdeführer trifft dies nicht zu, da deren Grundstücke nördlich des unverändert bleibenden dreigeschoßigen Gebäudebestandes (mit Ausnahme des Liftschachtes, der die Gebäudehöhe auf der Westseite geringfügig ändert) liegen.
Schlagworte
Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Abstandsvorschriften BauRallg5/1/1Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Vorschriften, die keine subjektiv-öffentliche Rechte begründen BauRallg5/1/9Baurecht NachbarEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2004060129.X01Im RIS seit
13.01.2006Zuletzt aktualisiert am
26.11.2009