RS Vwgh 2005/11/29 2004/06/0129

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.11.2005
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Index

L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Steiermark
L82000 Bauordnung
L82006 Bauordnung Steiermark
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
BauG Stmk 1995 §13 Abs1;
BauG Stmk 1995 §13 Abs2;
BauG Stmk 1995 §26 Abs1 Z2;
BauRallg;

Rechtssatz

Die Beschwerdeführer bringen vor, dass der Altbestand den Grenzabstand gemäß § 13 Abs. 2 Stmk. BauG von 4 m nicht einhalte. Dies gehe im Hinblick auf den Gebäudeabstand gemäß § 13 Abs. 1 leg. cit. zu Lasten der Beschwerdeführer, was durch das zusätzliche Geschoß verstärkt werde. Es sei nicht rechtmäßig, die Einhaltung der gesetzlichen Abstände nur auf jedes Geschoß bezogen zu prüfen. Mit diesem Vorbringen kann überhaupt nur der Erstbeschwerdeführer ein ihm als an der betroffenen Gebäudeseite unmittelbar angrenzender Nachbar zustehendes Nachbarrecht geltend machen. Für die Zweit- und Drittbeschwerdeführer trifft dies nicht zu, da deren Grundstücke nördlich des unverändert bleibenden dreigeschoßigen Gebäudebestandes (mit Ausnahme des Liftschachtes, der die Gebäudehöhe auf der Westseite geringfügig ändert) liegen.

Schlagworte

Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Abstandsvorschriften BauRallg5/1/1Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Vorschriften, die keine subjektiv-öffentliche Rechte begründen BauRallg5/1/9Baurecht Nachbar

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2004060129.X01

Im RIS seit

13.01.2006

Zuletzt aktualisiert am

26.11.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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