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L82000 BauordnungNorm
AVG §68 Abs4 Z4;Rechtssatz
Im vorliegenden Bauverfahren wurde ausreichend klargestellt, dass das gegenständliche Grundstück im Einklang mit dem Bebauungsplan eine bestimmte Größe hat. Der Umstand, dass die unzutreffende Angabe betreffend die Bauplatzgröße auf dem Vermessungsplan nicht ausdrücklich durchgestrichen wurde, führt zu keiner Rechtswidrigkeit des Baubewilligungsbescheides.
Schlagworte
Planung Widmung BauRallg3 Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2005060247.X01Im RIS seit
13.01.2006Zuletzt aktualisiert am
07.10.2008