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L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §8;Rechtssatz
Nachbarn kommt in Bezug auf die Einhaltung der Bebauungsdichte unabhängig davon, ob sie bescheidmäßig oder in einer Verordnung angeordnet ist, gemäß § 26 Abs. 1 Stmk. BauG kein Nachbarrecht zu (Hinweis auf das E vom 23. März 2003, Zl. 99/06/0188, und die in diesem dazu angeführte hg. Vorjudikatur).
Schlagworte
Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Vorschriften, die keine subjektiv-öffentliche Rechte begründen BauRallg5/1/9Baurecht NachbarEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2004060129.X08Im RIS seit
13.01.2006Zuletzt aktualisiert am
26.11.2009