RS Vwgh 2005/11/29 2002/12/0158

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Veröffentlicht am 29.11.2005
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Index

63/06 Dienstrechtsverfahren
65/01 Allgemeines Pensionsrecht

Norm

DVV 1981 §2 Z4 lita;
PG 1965 §4 Abs1;
PG 1965 §4 Abs2;
PG 1965 §4 Abs3 idF 2001/I/086;
PG 1965 §4 Abs4 idF 2001/I/086;
PG 1965 §62j Abs1 idF 2001/I/086;
PG 1965 §62j Abs2 idF 2001/I/086;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 99/12/0236 E 18. Dezember 2003 RS 1 (hier zur Übergangsbestimmung des §62j PG 1965 und ohne den letzten Satz)

Stammrechtssatz

Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Rechtsprechung zu § 62c Abs. 1 PG 1965 zum Ausdruck gebracht, dass die amtswegige Einleitung eines Ruhestandsversetzungsverfahrens jedenfalls einen entsprechenden Willensakt der Behörde voraussetzt, der der zuständigen Dienstbehörde zuzurechnen sein muss. Für das Vorliegen eines solchen Willensaktes ist maßgeblich, ob die zuständige Aktivdienstbehörde eine Amtshandlung gesetzt hat, die - objektiv betrachtet - darauf abzielte, den Sachverhalt der dauernden Dienstunfähigkeit des Beamten im Sinne des § 14 BDG 1979 zu klären (Hinweis E 17.2.1999, 97/12/0315). Entgegen der in der Beschwerde vertretenen Rechtsauffassung kommt es für die Beurteilung des Zeitpunktes der amtswegigen Einleitung eines Ruhestandsversetzungsverfahrens nicht auf die Dauer des "Krankenstandes" an.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2002120158.X01

Im RIS seit

25.12.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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