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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §63 Abs1;Rechtssatz
Angesichts des Umstandes der Verleihung an eine im Dreiervorschlag aufscheinende Bewerberin stand der Volksschuloberlehrerin als abgewiesener Bewerberin (die auch im Dreiervorschlag aufgenommen worden war) kein rechtliches Interesse zu, das mit Berufung gegen den erstinstanzlichen Verleihungsbescheid hätte verfolgt werden können. Mangels rechtlichen Interesses der Beschwerdeführerin hätte die belangte Behörde ihre Berufung daher zurückzuweisen gehabt (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom 21. Oktober 2005, 2005/12/0109).
Schlagworte
Dienstrecht Verwaltungsverfahrensgemeinschaft VwRallg13 Voraussetzungen des Berufungsrechtes Berufungslegitimation Person des BerufungswerbersEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2005120216.X03Im RIS seit
08.02.2006