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L10017 Gemeindeordnung Gemeindeaufsicht Gemeindehaushalt TirolNorm
AVG §63 Abs1;Rechtssatz
In § 51 Abs. 1 Tir BauO 2001 (das ist im Verhältnis zu § 30 Abs. 5 Tir GdO 2001 die speziellere Norm) ist der Fall nicht eigens geregelt, ob gegen eine erstinstanzliche Entscheidung des im Devolutionsweg zuständig gewordenen Gemeindevorstandes eine Berufung zulässig ist und welche Behörde darüber zu entscheiden hätte. Aus § 31 Abs. 2 Tir GdO 2001 ergibt sich aber, dass Berufungsbehörde (mangels abweichender Regelung in § 51 Abs. 1 Tir BauO 2001) vom Grundsatz her nur der Gemeindevorstand sein kann, mag auch der Gemeinderat höchste Oberbehörde sein. Entscheidet daher der Gemeindevorstand als Behörde erster Instanz, ist dagegen keine Berufung zulässig, sondern nur die Vorstellung (Hinweis zu einer vergleichbaren Rechtslage in Kärnten auf die hg. E vom 31. August 1999, Zl. 99/05/0071, und vom 27. Mai 1997, Zl. 96/05/0274). Eine Zuständigkeit des Gemeinderates als Berufungsbehörde ist zwar denkbar - etwa im Fall der Devolution oder der Befangenheit des Gemeindevorstandes iS des § 29 Abs. 7 Tir GdO 2001 - ein solcher Fall liegt hier aber nicht vor.
Schlagworte
Instanzenzug Zuständigkeit Allgemein Instanzenzug Zuständigkeit Besondere Rechtsgebiete Zuständigkeit der Vorstellungsbehörde Verhältnis zwischen gemeindebehördlichem Verfahren und Vorstellungsverfahren Rechtsstellung der Gemeinde im Vorstellungsverfahren Behörden Vorstellung BauRallg2/3European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2004060109.X01Im RIS seit
08.01.2006Zuletzt aktualisiert am
07.10.2008