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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
B-VG Art94;Rechtssatz
Soweit der Beschwerdeführer im Berichtigungsverfahren nach § 7 GEG darauf abzielt, der mit den Geldstrafen verfolgte Zweck sei bereits erreicht worden, weshalb sie nicht mehr eingebracht werden dürften, weil es sich dabei um Beugestrafen und keine Strafen im engeren Sinn handle, ist ihm zu entgegnen, dass den Behörden des Verwaltungsverfahrens keine Zuständigkeit zur Entscheidung über solche Fragen zukam (siehe dazu das Erkenntnis vom 14. September 2004, Zl. 2004/06/0074, zu einem gleich gelagerten Fall der Einbringung einer Zwangsstrafe nach § 283 HGB).
Schlagworte
Individuelle Normen und Parteienrechte Bindung der Verwaltungsbehörden an gerichtliche Entscheidungen VwRallg9/4European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2005060340.X04Im RIS seit
20.12.2005