RS Vwgh 2005/11/29 2005/12/0076

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Veröffentlicht am 29.11.2005
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
63/02 Gehaltsgesetz

Norm

AVG §56;
AVG §59 Abs1;
GehG 1956 §12a Abs2 Z1 idF 2002/I/119;
GehG 1956 §12a Abs2 Z2 idF 1977/662;
GehG 1956 §12a Abs2 Z3 idF 2000/I/006;
GehG 1956 §12a Abs4 idF 1979/561;
VwGG §42 Abs2 Z1;

Rechtssatz

Die Erlassung abgesonderter Entscheidungen ist unzulässig in Ansehung von Begründungselementen, die in Feststellungsverfahren, die zwar nicht kraft Gesetzes vorgezeichnet, jedoch auf Grund der hiezu ergangenen Rechtsprechung als zulässig angesehen werden, von Bedeutung sind. Nun erweist sich die Erlassung eines Feststellungsbescheides über die besoldungsrechtliche Stellung eines Beamten in den (hier vorliegenden) Fällen ihrer Strittigkeit und des Vorhandenseins von Auswirkungen auch für die Zukunft als zulässig (vgl. das hg. Erkenntnis vom 23. Oktober 2002, Zl. 2000/12/0189). Daraus wiederum folgt die Unzulässigkeit abgesonderter Entscheidungen über einzelne Begründungselemente, die für die Ermittlung der besoldungsrechtlichen Stellung eines Beamten von Bedeutung sind (wie die hier von der belangten Behörde zum Gegenstand einer abgesonderten Entscheidung gemachte Rechtsfrage, ob er einen Überstellungsverlust erlitten hat).

Schlagworte

Trennbarkeit gesonderter AbspruchBesondere RechtsgebieteAnspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung Feststellungsbescheide

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2005120076.X02

Im RIS seit

08.01.2006

Zuletzt aktualisiert am

03.03.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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