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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §56;Rechtssatz
Die Erlassung abgesonderter Entscheidungen ist unzulässig in Ansehung von Begründungselementen, die in Feststellungsverfahren, die zwar nicht kraft Gesetzes vorgezeichnet, jedoch auf Grund der hiezu ergangenen Rechtsprechung als zulässig angesehen werden, von Bedeutung sind. Nun erweist sich die Erlassung eines Feststellungsbescheides über die besoldungsrechtliche Stellung eines Beamten in den (hier vorliegenden) Fällen ihrer Strittigkeit und des Vorhandenseins von Auswirkungen auch für die Zukunft als zulässig (vgl. das hg. Erkenntnis vom 23. Oktober 2002, Zl. 2000/12/0189). Daraus wiederum folgt die Unzulässigkeit abgesonderter Entscheidungen über einzelne Begründungselemente, die für die Ermittlung der besoldungsrechtlichen Stellung eines Beamten von Bedeutung sind (wie die hier von der belangten Behörde zum Gegenstand einer abgesonderten Entscheidung gemachte Rechtsfrage, ob er einen Überstellungsverlust erlitten hat).
Schlagworte
Trennbarkeit gesonderter AbspruchBesondere RechtsgebieteAnspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung FeststellungsbescheideEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2005120076.X02Im RIS seit
08.01.2006Zuletzt aktualisiert am
03.03.2011