RS Vwgh 2005/11/29 2005/12/0076

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.11.2005
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
63/02 Gehaltsgesetz

Norm

AVG §13;
AVG §37;
GehG 1956 §12a Abs2 Z1 idF 2002/I/119;
GehG 1956 §12a Abs2 Z2 idF 1977/662;
GehG 1956 §12a Abs2 Z3 idF 2000/I/006;
GehG 1956 §12a Abs4 idF 1979/561;
VwGG §42 Abs2 Z1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 93/15/0042 E 14. September 1993 RS 1(hier ohne den letzten Satz)

Stammrechtssatz

Für die Beurteilung des Charakters eines Anbringens ist sein wesentlicher Inhalt, der sich aus dem gestellten Antrag erkennen läßt und die Art des in diesem gestellten Begehrens maßgebend. Es kommt nicht auf Bezeichnungen und zufällige Verbalformen an, sondern auf den Inhalt des Anbringens, das erkennbare oder zu erschließende Ziel eines Parteischrittes. Ist erkennbar, daß ein Antrag entgegen seinem Wortlaut auf etwas anderes abzielt, kommt es auf die erkennbare Absicht des Einschreiters an (Hinweis: E 24.4.1985, 85/11/0035; E 22.12.1988, 87/17/0197; E 8.4.1992, 91/13/0123).

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2005120076.X01

Im RIS seit

08.01.2006

Zuletzt aktualisiert am

03.03.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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