Index
001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
BDG 1979 §72 Abs1 Z2;Rechtssatz
Im Beschwerdefall war zu prüfen, ob sich im "Besitze eines Bescheides gemäß § 14 Abs. 1 oder 2 des Behinderteneinstellungsgesetzes" im Sinne des § 72 Abs. 1 Z. 3 BDG 1979 auch eine Person befinden kann, deren Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten nach § 14 Abs. 2 BEinstG abgewiesen wurde, weil der Grad der Behinderung unter 50 v.H. liegt: Der Beschwerdeführer (Beamte) hat auf der Grundlage des abweisenden Bescheides nach § 14 Abs. 2 BEinstG auch keinen Anspruch auf eine (weitere) Erhöhung des Urlaubsanspruchs nach § 72 Abs. 2 BDG 1979. An diesem Ergebnis würde es auch nichts ändern, wenn der Beschwerdeführer bereits infolge Bezugs einer Rente nach der Z. 2 zu dem in § 72 Abs. 1 BDG 1979 begünstigten Personenkreis zählte. Eine (weitere) Erhöhung des Urlaubsanspruchs nach § 72 Abs. 2 BDG 1979 kann nämlich, wie die Systematik des § 72 BDG 1979 zeigt, nur von einem Rechtsakt ausgelöst werden, der bereits geeignet war, die Erhöhung des Urlaubsanspruchs nach § 72 Abs. 1 BDG 1979 zu bewirken. Dies ist bei dem in Rede stehenden abweisenden Bescheid nach § 14 Abs. 2 BEinstG jedoch nicht der Fall (Näheres im Erkenntnis).
Schlagworte
Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2005120226.X02Im RIS seit
08.01.2006