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L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §8;Rechtssatz
Aus den in § 26 Abs. 1 Stmk. BauG enthaltenen, taxativ aufgezählten Nachbarrechten ergibt sich, dass dem Nachbarn kein Mitspracherecht in Bezug auf die Gebäudehöhe zusteht, sondern nur auf die Einhaltung der Abstände, die in einer bestimmten Relation zur Gebäudehöhe stehen.
Schlagworte
Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Vorschriften, die keine subjektiv-öffentliche Rechte begründen BauRallg5/1/9Baurecht NachbarEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2004060129.X09Im RIS seit
13.01.2006Zuletzt aktualisiert am
26.11.2009