RS Vwgh 2005/11/29 2004/06/0129

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Veröffentlicht am 29.11.2005
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Index

L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Steiermark
L82000 Bauordnung
L82006 Bauordnung Steiermark
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
BauG Stmk 1995 §26 Abs1;
BauRallg;

Rechtssatz

Aus den in § 26 Abs. 1 Stmk. BauG enthaltenen, taxativ aufgezählten Nachbarrechten ergibt sich, dass dem Nachbarn kein Mitspracherecht in Bezug auf die Gebäudehöhe zusteht, sondern nur auf die Einhaltung der Abstände, die in einer bestimmten Relation zur Gebäudehöhe stehen.

Schlagworte

Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Vorschriften, die keine subjektiv-öffentliche Rechte begründen BauRallg5/1/9Baurecht Nachbar

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2004060129.X09

Im RIS seit

13.01.2006

Zuletzt aktualisiert am

26.11.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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