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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
BDG 1979 §15a Abs1 idF 2001/I/087;Rechtssatz
Dem Beschwerdeführer ist nun darin zuzustimmen, dass die Bestimmung des § 15a BDG 1979 in der Fassung des BGBl. Nr. 87/2001 verfassungswidrig ist (vgl. das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 30. Juni 2004, G 27/04, G 45/04 und 46/04). Der Beschwerdeführer ist aber kein Anlassfall nach Art. 140 Abs. 7 B-VG. Der Verwaltungsgerichtshof ist daher vor die Situation gestellt, den angefochtenen Bescheid an einer hinsichtlich der Ermessensübung im Hinblick auf Art. 18 B-VG nicht ausreichend determinierten Norm messen zu müssen. Damit besteht für den Verwaltungsgerichtshof aber lediglich die Möglichkeit, die Ermessensübung der Behörde in Richtung auf das Vorliegen von Exzessen bzw. von Willkür zu überprüfen.
Hier: Betrachtet man die Ermessensübung im engeren Sinn, so fällt freilich auf, dass der angefochtene Bescheid in dieser Hinsicht äußerst knapp begründet ist. Allerdings kann die im Bescheid enthaltene Feststellung, wonach für den Arbeitsplatz des Beschwerdeführers ein besser qualifizierter Bediensteter zur Verfügung steht, als Kriterium der für die Ruhestandsversetzung des Beschwerdeführers sprechenden Ermessensübung angesehen werden. Der Beschwerdeführer verabsäumt es darzulegen, dass diese Annahme der Behörde unzutreffend wäre. Bestand aber tatsächlich die Möglichkeit der Nachbesetzung des Arbeitsplatzes des Beschwerdeführers durch einen besser qualifizierten Bediensteten, so kann in der darauf gestützten Ermessensentscheidung die oben angesprochene Willkür nicht erblickt werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2004120130.X02Im RIS seit
08.01.2006Zuletzt aktualisiert am
14.04.2017