RS Vwgh 2005/11/29 2004/06/0096

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Veröffentlicht am 29.11.2005
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
27/01 Rechtsanwälte
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §62 Abs4 impl;
AVG §68 Abs1 impl;
AVG §69 Abs1 Z1 impl;
AVG §69 Abs1 Z2 impl;
EGVG 1991 Anlage Art2 Abs2 Z31;
RAO 1868 §22 Abs2;
RAO 1868 §50;
Satzung Versorgungseinrichtung RAK Tir 1995 TeilA §16 Abs5;
Satzung Versorgungseinrichtung RAK Tir 1995 TeilA §8;
Satzung Versorgungseinrichtung RAK Tir 1997 TeilA §16 Abs5;
Satzung Versorgungseinrichtung RAK Tir 1997 TeilA §8;
VwRallg;

Rechtssatz

Der Ausschuss der Rechtsanwaltskammer hat als Behörde der Selbstverwaltung der Rechtsanwälte das AVG nicht anzuwenden. Art. II Abs. 2 Z. 31 EGVG nimmt u.a. gesetzliche berufliche Vertretungen von der Anwendung des AVG und des VStG aus. Die Grundsätze eines geordneten rechtsstaatlichen Verfahrens sind allgemein, d.h. in Ermangelung entsprechender Verfahrensregelungen auch außerhalb des in Art. II EGVG umschriebenen Anwendungsbereiches anzuwenden. Zu diesen Grundsätzen gehört u.a. die Beachtung rechtskräftiger Entscheidungen (Hinweis E vom 18. November 1993, Zl. 92/16/0155) und die Zulässigkeit der Wiederaufnahme des Verfahrens, wenn das Ergebnis durch falsches Zeugnis herbeigeführt wurde oder neue Tatsachen hervorkommen, die die Partei ohne Verschulden nicht geltend machen konnte (Hinweis E vom 3. März 1951, Zl. 0461/49, VwSlg. 1977 A/1951) und wohl auch die Berichtigung offenkundiger Schreib- und Rechenfehler. (Hier:

Mit dem angefochtenen Bescheid ist in die Rechtskraft eines Bescheides des Ausschusses der Rechtsanwaltskammer eingegriffen worden, ohne dass die Voraussetzungen für eine Wiederaufnahme des Verfahrens bzw. ein Einstellungstatbestand bzw. ein Berichtigungsfall vorgelegen wären. Ein Berichtigungsfall lag im Hinblick auf die inhaltliche Änderung des Bescheides nicht vor.)

Schlagworte

Verfahrensgrundsätze außerhalb des Anwendungsbereiches des AVG VwRallg10/2Neu hervorgekommene entstandene Beweise und Tatsachen nova reperta nova productaRechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der BehördeIndividuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2004060096.X02

Im RIS seit

08.01.2006

Zuletzt aktualisiert am

07.07.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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