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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §62 Abs4 impl;Rechtssatz
Der Ausschuss der Rechtsanwaltskammer hat als Behörde der Selbstverwaltung der Rechtsanwälte das AVG nicht anzuwenden. Art. II Abs. 2 Z. 31 EGVG nimmt u.a. gesetzliche berufliche Vertretungen von der Anwendung des AVG und des VStG aus. Die Grundsätze eines geordneten rechtsstaatlichen Verfahrens sind allgemein, d.h. in Ermangelung entsprechender Verfahrensregelungen auch außerhalb des in Art. II EGVG umschriebenen Anwendungsbereiches anzuwenden. Zu diesen Grundsätzen gehört u.a. die Beachtung rechtskräftiger Entscheidungen (Hinweis E vom 18. November 1993, Zl. 92/16/0155) und die Zulässigkeit der Wiederaufnahme des Verfahrens, wenn das Ergebnis durch falsches Zeugnis herbeigeführt wurde oder neue Tatsachen hervorkommen, die die Partei ohne Verschulden nicht geltend machen konnte (Hinweis E vom 3. März 1951, Zl. 0461/49, VwSlg. 1977 A/1951) und wohl auch die Berichtigung offenkundiger Schreib- und Rechenfehler. (Hier:
Mit dem angefochtenen Bescheid ist in die Rechtskraft eines Bescheides des Ausschusses der Rechtsanwaltskammer eingegriffen worden, ohne dass die Voraussetzungen für eine Wiederaufnahme des Verfahrens bzw. ein Einstellungstatbestand bzw. ein Berichtigungsfall vorgelegen wären. Ein Berichtigungsfall lag im Hinblick auf die inhaltliche Änderung des Bescheides nicht vor.)
Schlagworte
Verfahrensgrundsätze außerhalb des Anwendungsbereiches des AVG VwRallg10/2Neu hervorgekommene entstandene Beweise und Tatsachen nova reperta nova productaRechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der BehördeIndividuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2004060096.X02Im RIS seit
08.01.2006Zuletzt aktualisiert am
07.07.2014