RS Vwgh 2005/11/29 2004/06/0119

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.11.2005
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Index

L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Steiermark
L82000 Bauordnung
L82006 Bauordnung Steiermark
001 Verwaltungsrecht allgemein
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
20/05 Wohnrecht Mietrecht
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

ABGB §825;
AVG §38;
BauG Stmk 1995 §22 Abs2 Z2;
BauRallg;
VwRallg;
WEG 2002 §29;

Rechtssatz

Der VwGH hat in den E vom 28. März 1977, Zl. 2015/76, VwSlg 9284 A/1977, und vom 15. November 1984, Zl. 84/06/0126, BauSlg. 332, zu mit § 22 Abs. 2 Z. 2 Stmk. BauG vergleichbaren baurechtlichen Bestimmungen ausgesprochen, dass bei der Auslegung einer derartigen Vorschrift, die schlechthin die Zustimmung des Grundeigentümers verlangt, die die Verfügungsmacht des Grundeigentümers einschränkenden zivilrechtlichen Normen Berücksichtigung finden müssen. Die Baubehörde hat im Falle des Miteigentums als Vorfrage zu prüfen, ob nach den anzuwendenden privatrechtlichen Vorschriften die Zustimmung der übrigen Miteigentümer erforderlich ist oder nicht (Hinweis auch auf E vom 31. März 2004, Zl. 2003/06/0148). Diese Auffassung wird auch von Hauer - Trippl, Stmk. Baurecht4, S. 225, in Anm. 6 zu § 22 Abs. 2 Z. 2 Stmk. BauG vertreten, wenn dort ausgeführt wird, dass bei

"Miteigentumsverhältnissen, insb. bei Wohnungseigentum ... es von

der Art der Bauführung abhängen werde, ob alle (anderen) Miteigentümer zustimmen müssen oder nicht (vgl. die Bestimmungen des ABGB über das Miteigentum, §§ 825 ff, sowie des WEG 2002, insbesondere § 29, BGBl. I 2003/113)". Bei Neu-, Zu- und Umbauten sei nach Auffassung dieser Autoren jedenfalls die Zustimmung der Miteigentümer erforderlich, sofern es sich nicht um bewilligungsfreie Vorhaben handle.

Schlagworte

Rechtsgrundsätze Allgemein Anwendbarkeit zivilrechtlicher Bestimmungen Verträge und Vereinbarungen im öffentlichen Recht VwRallg6/1Baubewilligung BauRallg6

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2004060119.X01

Im RIS seit

13.01.2006

Zuletzt aktualisiert am

09.08.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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