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63/01 Beamten-DienstrechtsgesetzNorm
BDG 1979 §14 Abs1;Rechtssatz
Fehlt nach der unbedenklichen Aktenlage jeder Anhaltspunkt dafür, dass die nachgeordnete Dienstbehörde (hier: Finanzlandesdirektion) im Auftrag der für die Ruhestandsversetzung zuständigen Aktivdienstbehörde (hier: Bundesminister für Finanzen) gehandelt hat, kann ein Schreiben der nachgeordneten Dienstbehörde an die Amtsärztin zur Klärung im Lichte des § 14 Abs. 1 und 3 BDG 1979 rechtserheblicher Tatsachen nicht der für die Ruhestandsversetzung zuständigen Dienstbehörde zugerechnet werden.
[Hier fehlt auch sonst jeder Hinweis dafür, dass die zuständige Aktivdienstbehörde vor dem 1. Oktober 2000 einen auf die Einleitung eines Ruhestandsversetzungsverfahrens gerichteten Willensakt gesetzt hat (vgl. das hg. Erkenntnis vom 17. November 2004, Zl. 2004/12/0097).]
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2002120158.X03Im RIS seit
25.12.2005