RS Vwgh 2005/11/29 2004/06/0096

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Veröffentlicht am 29.11.2005
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
27/01 Rechtsanwälte

Norm

RAO 1868 §50;
Satzung Versorgungseinrichtung RAK Tir 1995 TeilA §16 Abs5;
Satzung Versorgungseinrichtung RAK Tir 1997 TeilA §16 Abs5;
VwGG §42 Abs2 Z1;

Rechtssatz

§ 16 Abs. 5 der Satzung der Versorgungseinrichtung der Tiroler Rechtsanwaltskammer - Teil A enthält selbst keine materiellrechtliche Grundlage für eine Entziehung oder Einstellung von bereits bescheidmäßig zuerkannten Versorgungsleistungen. Diese Bestimmung bezieht sich vielmehr auf derartige in der Satzung oder in der Rechtsanwaltsordnung genannte Tatbestände.

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2004060096.X01

Im RIS seit

08.01.2006

Zuletzt aktualisiert am

07.07.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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