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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
RAO 1868 §50;Rechtssatz
§ 16 Abs. 5 der Satzung der Versorgungseinrichtung der Tiroler Rechtsanwaltskammer - Teil A enthält selbst keine materiellrechtliche Grundlage für eine Entziehung oder Einstellung von bereits bescheidmäßig zuerkannten Versorgungsleistungen. Diese Bestimmung bezieht sich vielmehr auf derartige in der Satzung oder in der Rechtsanwaltsordnung genannte Tatbestände.
Schlagworte
Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2004060096.X01Im RIS seit
08.01.2006Zuletzt aktualisiert am
07.07.2014