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L22006 Landesbedienstete SteiermarkNorm
GehG 1956 §121 Abs1 Z2 idF 1994/550;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 95/12/0218 E 25. März 1998 VwSlg 14864 A/1998 RS 3 (hier: nur erster Satz)Stammrechtssatz
Aus der Wendung "Dienst ..., der REGELMÄSSIG nur von BEAMTEN einer höheren Dienstklasse erwartet werden kann" folgt, daß über die Beurteilung dieser Tatbestandsvoraussetzung gesicherte Erfahrungswerte innerhalb der Verwaltung vorliegen müssen, was eine ausreichende Anzahl von Vergleichsbeamten voraussetzt. Daran kann es nicht nur bei Tätigkeiten von Beamten in (völlig) neu geschaffenen Einrichtungen fehlen (Hinweis E 30.4.1984, 83/12/0090; E 11.5.1987, 86/12/0251), sondern auch bei Arbeitsplätzen, bei denen zwar nicht die zu besorgenden Aufgaben als solche, wohl aber deren Kombination (Zusammenstellung) neu ist (hier: Stmk LBG).
Schlagworte
Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2004120167.X03Im RIS seit
25.12.2005