RS Vwgh 2005/11/29 2002/06/0031

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.11.2005
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Index

L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Steiermark
L82000 Bauordnung
L82006 Bauordnung Steiermark
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
BauG Stmk 1995 §26 Abs1;
BauG Stmk 1995 §29;
BauG Stmk 1995 §38;
BauRallg;

Rechtssatz

Der Nachbar ist (jedenfalls) dann berechtigt, den Benützungsbewilligungsbescheid zu bekämpfen, wenn damit nicht nur die Benützungsbewilligung erteilt, sondern auch durch Änderung des zu Grunde liegenden Baukonsenses in die Rechtssphäre des Nachbarn eingegriffen wird (ob Fälle denkbar sind, in denen der Nachbar berechtigt ist, eine Benützungsbewilligung zu bekämpfen, die trotz Vorliegens nicht bloß geringfügiger Mängel, aber ohne Änderung des Konsenses erteilt wurde, kann im Beschwerdefall dahin gestellt bleiben).

Schlagworte

Baurecht Nachbar Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv öffentliche Rechte BauRallg5/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2002060031.X01

Im RIS seit

12.01.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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