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L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §8;Rechtssatz
Der Nachbar ist (jedenfalls) dann berechtigt, den Benützungsbewilligungsbescheid zu bekämpfen, wenn damit nicht nur die Benützungsbewilligung erteilt, sondern auch durch Änderung des zu Grunde liegenden Baukonsenses in die Rechtssphäre des Nachbarn eingegriffen wird (ob Fälle denkbar sind, in denen der Nachbar berechtigt ist, eine Benützungsbewilligung zu bekämpfen, die trotz Vorliegens nicht bloß geringfügiger Mängel, aber ohne Änderung des Konsenses erteilt wurde, kann im Beschwerdefall dahin gestellt bleiben).
Schlagworte
Baurecht Nachbar Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv öffentliche Rechte BauRallg5/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2002060031.X01Im RIS seit
12.01.2006