RS Vwgh 2005/11/29 2004/06/0099

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Veröffentlicht am 29.11.2005
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Index

L82000 Bauordnung
L82007 Bauordnung Tirol
001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §56;
AVG §66 Abs4;
AVG §68 Abs1;
BauO Tir 2001 §26;
BauO Tir 2001 §33 Abs3;
BauO Tir 2001 §6 Abs3 litc;
BauRallg;
VwGG §42 Abs2 Z1;
VwRallg;

Rechtssatz

Eine allenfalls erteilte Zustimmung des Nachbarn zu einer höheren als der (rechtskräftig) bewilligten Ausführung der Mauer im Mindestabstandsbereich zu diesem Nachbarn kann einzig und allein in einem weiteren Baubewilligungsverfahren von Bedeutung sein. Der Umstand, dass noch vor Erlassung des Berufungsbescheides im baupolizeilichen Verfahren die Zustimmungserklärung der Nachbarn abgegeben wurde, bewirkt nicht, dass im Zeitpunkt der Erlassung des Berufungsbescheides eine Baubewilligung für die höhere Ausführung der Mauer vorgelegen wäre.

Schlagworte

Baubewilligung BauRallg6 Baupolizei Baupolizeiliche Aufträge Baustrafrecht Kosten Konsenslosigkeit und Konsenswidrigkeit unbefugtes Bauen BauRallg9/2 Besondere Rechtsgebiete Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3 Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt Beachtung einer Änderung der Rechtslage sowie neuer Tatsachen und Beweise Rechtskraft Besondere Rechtsgebiete Baurecht Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der Behörde

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2004060099.X01

Im RIS seit

08.01.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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