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L82000 BauordnungNorm
AVG §56;Rechtssatz
Eine allenfalls erteilte Zustimmung des Nachbarn zu einer höheren als der (rechtskräftig) bewilligten Ausführung der Mauer im Mindestabstandsbereich zu diesem Nachbarn kann einzig und allein in einem weiteren Baubewilligungsverfahren von Bedeutung sein. Der Umstand, dass noch vor Erlassung des Berufungsbescheides im baupolizeilichen Verfahren die Zustimmungserklärung der Nachbarn abgegeben wurde, bewirkt nicht, dass im Zeitpunkt der Erlassung des Berufungsbescheides eine Baubewilligung für die höhere Ausführung der Mauer vorgelegen wäre.
Schlagworte
Baubewilligung BauRallg6 Baupolizei Baupolizeiliche Aufträge Baustrafrecht Kosten Konsenslosigkeit und Konsenswidrigkeit unbefugtes Bauen BauRallg9/2 Besondere Rechtsgebiete Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3 Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt Beachtung einer Änderung der Rechtslage sowie neuer Tatsachen und Beweise Rechtskraft Besondere Rechtsgebiete Baurecht Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der BehördeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2004060099.X01Im RIS seit
08.01.2006