RS Vwgh 2005/11/29 2004/06/0071

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.11.2005
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L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Steiermark
L80006 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan
Steiermark
L82000 Bauordnung
L82006 Bauordnung Steiermark
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
BauG Stmk 1995 §13 Abs12;
BauG Stmk 1995 §26 Abs1 Z1;
BauG Stmk 1995 §26 Abs1 Z2;
BauRallg;
ROG Stmk 1974 §23 Abs5 litb;

Rechtssatz

Der Begriff "keine dem Wohncharakter des Gebietes widersprechenden Belästigungen der Bewohnerschaft" in § 23 Abs. 5 lit. b Stmk. ROG als Maßstab zulässiger Immissionen weist auf das jeweils in einer Widmungskategorie zulässige Widmungsmaß hin. Solange eine Schallimmission das für die Widmungskategorie geltende Widmungsmaß einhält, ist davon auszugehen, dass keine dem Wohncharakter des allgemeinen Wohngebietes widersprechenden Belästigungen vorliegen (Hinweis E vom 13. Dezember 2001, Zl. 2001/06/0151, mwN.). Auf das "ortsübliche Ausmaß" von Immissionen kommt es in diesem Zusammenhang (anders etwa nach § 13 Abs. 12 Stmk. BauG) nicht an und somit auch nicht darauf an, um wieviel das Ist-Maß durch das Vorhaben angehoben wird.

Schlagworte

Baurecht Nachbar Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Schutz vor Immissionen BauRallg5/1/6

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2004060071.X02

Im RIS seit

08.01.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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