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L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §8;Rechtssatz
Der Begriff "keine dem Wohncharakter des Gebietes widersprechenden Belästigungen der Bewohnerschaft" in § 23 Abs. 5 lit. b Stmk. ROG als Maßstab zulässiger Immissionen weist auf das jeweils in einer Widmungskategorie zulässige Widmungsmaß hin. Solange eine Schallimmission das für die Widmungskategorie geltende Widmungsmaß einhält, ist davon auszugehen, dass keine dem Wohncharakter des allgemeinen Wohngebietes widersprechenden Belästigungen vorliegen (Hinweis E vom 13. Dezember 2001, Zl. 2001/06/0151, mwN.). Auf das "ortsübliche Ausmaß" von Immissionen kommt es in diesem Zusammenhang (anders etwa nach § 13 Abs. 12 Stmk. BauG) nicht an und somit auch nicht darauf an, um wieviel das Ist-Maß durch das Vorhaben angehoben wird.
Schlagworte
Baurecht Nachbar Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Schutz vor Immissionen BauRallg5/1/6European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2004060071.X02Im RIS seit
08.01.2006