Index
L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §68 Abs1;Rechtssatz
In der gegenständlichen Aufstockung sind ein Klassenraum mit 31,47 m2 und vier Büros (drei davon mit 17,07 m2 und eines mit 28,87 m2) geplant. Im rechtskräftig bewilligten Bestand des Gebäudes befinden sich (soweit den vorgelegten Plänen der jeweilige Verwendungszweck des Bestandes zu entnehmen ist) fünf Werkräume und sechs Klassenzimmer, wobei zwei Klassenzimmer eine Größe von ca. 68 m2 haben und ein Klassenzimmer eine Größe von ca. 75 m2 aufweist. Der gegenständliche Zubau von vier Büroräumen und einem Klassenraum im Gesamtausmaß von 168,16 m2 ist nicht als Verwendungszweck anzusehen, der eine dem Wohncharakter des Gebietes widersprechende Belästigung erwarten lässt.
Schlagworte
Planung Widmung BauRallg3Rechtskraft Besondere Rechtsgebiete BaurechtNachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Schutz vor Immissionen BauRallg5/1/6Baurecht NachbarIndividuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2004060129.X05Im RIS seit
13.01.2006Zuletzt aktualisiert am
26.11.2009