RS Vwgh 2005/11/29 2004/06/0129

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.11.2005
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Index

L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Steiermark
L80006 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan
Steiermark
L82000 Bauordnung
L82006 Bauordnung Steiermark
001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §68 Abs1;
AVG §8;
BauG Stmk 1995 §26 Abs1 Z1;
BauRallg;
ROG Stmk 1974 §23 Abs5 litb idF 1986/039;
VwRallg;

Rechtssatz

In der gegenständlichen Aufstockung sind ein Klassenraum mit 31,47 m2 und vier Büros (drei davon mit 17,07 m2 und eines mit 28,87 m2) geplant. Im rechtskräftig bewilligten Bestand des Gebäudes befinden sich (soweit den vorgelegten Plänen der jeweilige Verwendungszweck des Bestandes zu entnehmen ist) fünf Werkräume und sechs Klassenzimmer, wobei zwei Klassenzimmer eine Größe von ca. 68 m2 haben und ein Klassenzimmer eine Größe von ca. 75 m2 aufweist. Der gegenständliche Zubau von vier Büroräumen und einem Klassenraum im Gesamtausmaß von 168,16 m2 ist nicht als Verwendungszweck anzusehen, der eine dem Wohncharakter des Gebietes widersprechende Belästigung erwarten lässt.

Schlagworte

Planung Widmung BauRallg3Rechtskraft Besondere Rechtsgebiete BaurechtNachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Schutz vor Immissionen BauRallg5/1/6Baurecht NachbarIndividuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2004060129.X05

Im RIS seit

13.01.2006

Zuletzt aktualisiert am

26.11.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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