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L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
ABGB §833;Rechtssatz
Angelegenheiten der ordentlichen Verwaltung sind Maßnahmen, die der Erhaltung und Verwaltung des gemeinsamen Gutes dienen, sich im gewöhnlichen Verlauf der Dinge als notwendig und zweckmäßig erweisen, im Interesse aller Miteigentümer liegen und keine besonderen Kosten verursachen (Hinweis Gamerith in Rummel, Kommentar zum Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuch3, 1. Bd., S 1140, Rz 4 zu § 833 ABGB). So fallen bauliche Veränderungen, die über den bloßen Erhaltungszweck hinausgehen bzw. wichtige Veränderungen baulicher Art bzw. das Ansuchen um nachträgliche Baubewilligung für eine (bereits) erwirkte Veränderung (siehe Gamerith in Rummel, Kommentar zum Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuch3, 1. Bd., S. 1149 und 1154 f, Rz 1, 6 und 6a und die dort angeführte Judikatur des Obersten Gerichtshofes) nicht in den Bereich der ordentlichen Verwaltung. (Hier: Das Ansuchen auf Errichtung einer Almhütte, die an einer anderen Stelle als die früher bestehende errichtet werden soll, betrifft keine Angelegenheit der ordentlichen Verwaltung im Sinne des § 833 zweiter Satz ABGB.)
Schlagworte
Planung Widmung BauRallg3Rechtsgrundsätze Allgemein Anwendbarkeit zivilrechtlicher Bestimmungen Verträge und Vereinbarungen im öffentlichen Recht VwRallg6/1Besondere RechtsgebieteBaubewilligung BauRallg6European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2004060119.X05Im RIS seit
13.01.2006Zuletzt aktualisiert am
09.08.2013