RS Vwgh 2005/11/29 2005/12/0226

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Veröffentlicht am 29.11.2005
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz
68/01 Behinderteneinstellung

Norm

BDG 1977 §33 Abs1 Z3 impl;
BDG 1979 §72 Abs1 Z3 idF 2003/I/130;
BDG 1979 §72 Abs2 idF 2003/I/130;
BEinstG §14 Abs1;
BEinstG §14 Abs2;
BEinstG §2 Abs1;
InvEG 1969 §14 Abs2 idF 1973/329 impl;
VwRallg;

Rechtssatz

Schon der Wortlaut des § 72 Abs. 1 Z. 3 BDG 1979, der an das Vorhandensein eines Bescheides gemäß § 14 Abs. 1 oder 2 BEinstG anknüpft, deutet darauf hin, dass die Voraussetzung des § 72 Abs. 1 Z. 3 BDG 1979 nur dann erfüllt ist, wenn ein Bescheid vorliegt, der die Zugehörigkeit des Betreffenden zum Kreis der begünstigten Behinderten durch Einschätzung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit mit mindestens 50 v.H. entweder im Sinne des § 14 Abs. 1 BEinstG oder nach Abs. 2 dieser Bestimmung bewirkt (gemäß § 2 Abs. 1 BEinstG kommen als begünstigte Behinderte im Sinne dieses Bundesgesetzes nur Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. in Frage). Gegen dieses Auslegungsergebnis kann auch nicht § 72 Abs. 2 BDG 1979 ins Treffen geführt werden. (Weitere Ausführungen dazu im Erkenntnis.)

Schlagworte

Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2005120226.X01

Im RIS seit

08.01.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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