Index
001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
BDG 1977 §33 Abs1 Z3 impl;Rechtssatz
Schon der Wortlaut des § 72 Abs. 1 Z. 3 BDG 1979, der an das Vorhandensein eines Bescheides gemäß § 14 Abs. 1 oder 2 BEinstG anknüpft, deutet darauf hin, dass die Voraussetzung des § 72 Abs. 1 Z. 3 BDG 1979 nur dann erfüllt ist, wenn ein Bescheid vorliegt, der die Zugehörigkeit des Betreffenden zum Kreis der begünstigten Behinderten durch Einschätzung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit mit mindestens 50 v.H. entweder im Sinne des § 14 Abs. 1 BEinstG oder nach Abs. 2 dieser Bestimmung bewirkt (gemäß § 2 Abs. 1 BEinstG kommen als begünstigte Behinderte im Sinne dieses Bundesgesetzes nur Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. in Frage). Gegen dieses Auslegungsergebnis kann auch nicht § 72 Abs. 2 BDG 1979 ins Treffen geführt werden. (Weitere Ausführungen dazu im Erkenntnis.)
Schlagworte
Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2005120226.X01Im RIS seit
08.01.2006