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L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §68 Abs1;Rechtssatz
Der rechtskräftig bewilligte Bestand des gegenständlichen Gebäudes (u.a. der bewilligte Bestand des zweigeschoßigen Gebäudeteiles mit dem § 13 Abs. 2 Stmk. BauG nicht entsprechenden Grenzabstand) bleibt durch das vorliegende Bauvorhaben unberührt. Abstandsrechtlich ist das vorliegende Bauvorhaben nur in Bezug auf das zusätzliche Geschoß (auf dem zweigeschoßigen Gebäudebestand) und den geplanten Liftschacht (im dreigeschoßigen Gebäudebestand) zu beurteilen. Der Verwaltungsgerichtshof hat schon zu der zur geltenden Abstandsregelung in § 13 Abs. 2 Stmk. BauG gleichartigen Regelung des § 4 Abs. 1 Stmk. BauO 1968 im Hinblick auf zurückversetzte Geschoße ausgesprochen (Hinweis E vom 30. Mai 1996, Zl. 95/06/0213), dass der Wortlaut eine Auslegung gestatte, dass ein Haus mit zurückversetzten Geschoßen mehrere Gebäudefronten aufweist, sodass es ausreicht, wenn die jeweiligen Fronten der Geschoße den jeweils erforderlichen Abstand einhalten. Auch § 13 Abs. 2 Stmk. BauG, der gleichfalls auf die "Gebäudefront" abstellt, kann in diesem Sinne ausgelegt werden.
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Bindung an den Wortlaut des Gesetzes VwRallg3/2/1Rechtskraft Besondere Rechtsgebiete BaurechtNachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Abstandsvorschriften BauRallg5/1/1Baurecht NachbarIndividuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2004060129.X02Im RIS seit
13.01.2006Zuletzt aktualisiert am
26.11.2009